Universität Potsdam
Juristische Fakultät
Professur für Bürgerliches Recht,
Gesellschaftsrecht und
Europäisches Zivilrecht
August-Bebel-Str. 89
Haus 1, Zi. 2.10
14482 Potsdam
Tel.: 0331/977-3249
Fax: 0331/977-3307
E-Mail: lechner(at)uni-potsdam.de
Häufig gestellte Fragen
Gerade für künftige Studienanfänger ist die Entscheidung für oder gegen ein konkretes Studium nicht leicht. Es stellen sich Fragen über Fragen. Dies gilt umso mehr für diejenigen, die sich für einen mehrsprachigen Studiengang interessieren wie es beim Deutsch-Französischen Studiengang der juristischen Fakultät der Universität Potsdam der Fall ist. Eine Vielzahl von Fragen stellt sich sehr vielen unserer künftigen Studenten. Daher haben wir hier eine Liste von Fragen mit den passenden Antworten zusammengestellt, die regelmäßig auftauchen. Die Liste soll künftig regelmäßig erweitert werden. Daher können Sie Ihre Fragen auch weiterhin direkt an uns stellen. Da wir aber ein recht kleines Team sind, bitten wir Sie dennoch zunächst zu schauen, ob Ihre Frage nicht schon hier Beantwortung gefunden hat.
- Fragen, die vorrangig vor Studienbeginn auftreten
- Fragen zu den ersten beiden Jahren in Potsdam
- Fragen zum Studium in Paris
- Fragen zur Finanzierung des Auslandsstudiums
- Fragen zur Rückkehr nach Potsdam und zur Anerkennung der Note
Fragen, die vorrangig vor Studienbeginn auftreten
a) Fragen zu den Sprachkenntnissen
Ich bin zweisprachig aufgewachsen, hatte aber kein Französisch an der Schule. Wie kann ich meine Sprachkenntnisse nachweisen?
Sollten sie zweisprachig aufgewachsen sein, teilen Sie uns dies bitte in Ihrem Bewerbungsschreiben mit. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass gute Französischkenntnisse insbesondere in Verständnis und Schrift zur erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den Abschlussklausuren notwendig sind.
Ich habe französisch nicht an der Schule gelernt, habe aber dennoch profunde Kenntnisse durch einen längeren Aufenthalt in einem französischsprachigen Land. Genügt dies?
Ja, auch wenn Sie die Sprachkenntnisse nicht durch ein offizielles Schulzeugnis belegen können, ist die Teilnahme am Studiengang möglich. Bitte reichen Sie einen Nachweis über Ihren Aufenthalt in dem betreffenden Land ein und schildern Sie uns, was Sie dort gemacht haben.
Kann ich am Deutsch-Französischen Studiengang auch teilnehmen, wenn ich im Abitur keinen Leistungskurs Französisch belegt habe?
Ja, auch wenn Sie keinen Leistungskurs Französisch belegt haben, aber im Grundkurs gute Noten nachweisen können, ist eine Teilnahme möglich.
Ich habe einen ausländischen Abschluss, aus dem hervorgeht, dass ich Französisch spreche. Kann ich mich damit bewerben?
Selbstverständlich! Bei Abschlüssen aus Staaten der Europäischen Union dürfen wir auf Grund des Gleichbehandlungsgebots ohnehin keinen Unterschied machen. Aber auch Abschlüsse aus Drittländern werden anerkannt.
Ich habe Französisch mehrere Jahre lang an einer Volkshochschule, dem Institut Français erlernt. Reicht dies?
Dies genügt, wenn Sie sich in der Lage fühlen, die französische Sprache zusammenhängend zu verstehen und auch kompliziertere Texte zu erfassen.
Können Sie mir garantieren, dass meine schulischen Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme ausreichen?
Nein, garantieren können wir Ihnen das leider nicht. Das Niveau des Französischunterrichts ist leider sehr uneinheitlich. Sie müssen sich selbst in der Lage fühlen, so gut französisch zu verstehen und zu schreiben, dass Sie den Lehrveranstaltungen folgen und Klausuren auf Französisch schreiben können. Allerdings lassen wir Sie hier auch nicht im Stich: das Sprachenzentrum bietet begleitende fachsprachliche Kurse an, sodass Sie die Möglichkeit haben, Ihr sprachliches Niveau stetig anzuheben.
b) Fragen zur Bewerbung
An welche Stelle muss ich mich zuerst wenden?
Wenden Sie sich zunächst an uns (Adresse nebenstehend) und weisen Sie Ihre ausreichenden Sprachkenntnisse nach. Wir senden Ihnen danach ein Bestätigungsschreiben, dass sie am Studiengang teilnehmen können. Dieser Schritt ist allerdings keine wirklich administrative Voraussetzung. Die Teilnahme am Deutsch-Französischen Studiengang ist auch noch möglich, wenn Sie sich zunächst nur für den Studiengang (deutsche) Rechtswissenschaften bewerben.
Wohin muss ich meine Bewerbung senden?
Ihre eigentliche Bewerbung für die Zulassung zum Studium senden Sie an das Studierendensekretariat:
Universität PotsdamDezernat für Studienangelegenheiten/StudierendensekretariateAm Neuen Palais 10, Haus 814469 PotsdamFax: 0331/977-1065Für welchen Studiengang muss ich mich an der Universität Potsdam bewerben?
Sie bewerben sich an der Universität Potsdam zunächst für den Studiengang Rechtswissenschaften. Eine spezielle Bewerbung für französische oder deutsch-französische Rechtswissenschaften ist nicht möglich!
Warum kann ich mich nicht direkt bei der Universitätsverwaltung für den Deutsch-Französischen Studiengang Rechtswissenschaften bewerben?
Der Deutsch-Französische Studiengang ist ein integrierter Studiengang. Er unterscheidet sich in verwaltungstechnischer Hinsicht nicht vom normalen Jurastudium. Vielmehr handelt es sich um eine Erweiterung des normalen Jurastudiums.
Was passiert, wenn ich die Zulassung für das Studium habe?
Zu Beginn des Wintersemesters werden wir uns und den Studiengang in einer Einführungsveranstaltung vorstellen. Sie haben dann Gelegenheit, sich formlos in den Deutsch-Französischen Studiengang einzuschreiben.
Fragen zu den ersten beiden Studienjahren in Potsdam
Haben die Teilnehmer des Deutsch-Französischen Studienganges das gleiche Lehrprogramm für das deutsche Recht wie die übrigen Jurastudenten auch?
Ja, es handelt sich um einen vollständig in das deutsche Jurastudium integrierten Studiengang.
Nehmen an dem Studiengang auch französische Studenten teil?
Ja! Zum einen studieren französische Studenten an unserer Partneruniversität deutsches Recht und werden im dritten Studienjahr zum Studium an die Universität Potsdam kommen. Zum anderen bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, bereits von Beginn an mit französischen Kommilitonen zusammen zu studieren: eine kleine Zahl französischer Studenten kann nach einem besonderen Auswahlverfahren an unserer Partnerhochschule bereits im ersten Fachsemester mit dem Studium an der Universität Potsdam beginnen. Diese Studenten verfolgen in den ersten drei bis vier Studienjahren den gleichen Studienparcours wie die deutschen Teilnehmer des Deutsch-Französischen Studienganges.
Fragen zu dem Studium in Paris
Unter welche Voraussetzungen darf ich in Paris weiterstudieren?
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Zwischenprüfung bestanden, sowie einen großen Schein (Klausur und Hausarbeit in einer Fortgeschrittenenübung) erworben haben. Sie müssen außerdem an den Lehrveranstaltungen “Französisches Recht“ teilgenommen haben, nach jeder Veranstaltung eine Klausur geschrieben haben und am Ende der 4 Semester eine Durchschnittsnote im französischen Recht von 10/20 (Mindestpunktzahl zum Bestehen einer Klausur nach dem französischen Notensystem; umgerechnet 4 Punkte im deutschen Notensystem) haben.
Wie lange muss ich in Paris bleiben?
Damit Sie eine Förderung der deutsch-französischen Hochschule bekommen, müssen sie mindestens 2 Semester an unserer Partneruniversität bleiben. Nach Ihrem Licence Jahr haben Sie die Möglichkeit weitere 2 Semester in Paris zu bleiben, um ein Master 1-Jahr zu absolvieren. Die Note der Licence oder der Maîtrise kann 30% Ihres Staatsexamens als Schwerpunktbereich ausmachen. Um Ihre Ausbildung zu vervollständigen, steht es Ihnen frei, das zweite Masterjahr zu machen.
Haben wir die Wahl zwischen mehreren Licence-Studiengängen in Paris?
An der Université Paris Ouest – Nanterre – La Défense können Sie sich zwischen zwei Licence-Studiengängen entscheiden: die Licence en droit und die Licence bilingue.
Welche Vor- und Nachteile haben die Licence en droit und die Licence bilingue?
Die Licence en droit besteht ausschließlich aus Vorlesungen im französischen Recht. Sie gehen also vertieft auf das französische Recht ein. Allerdings haben Sie in dieser Zeit keine Vorlesungen im deutschen Recht.
Die licence bilingue dagegen gibt Ihnen die Möglichkeit, fit im deutschen Recht zu bleiben, da Sie parallel zum französischen Recht Blockvorlesungen im deutschen Recht besuchen.
Zu welchen juristischen Berufen hat man mit der Maitrise/Licence als französischem Abschluss Zugang und zu welchen gerade nicht?
Die klassischen juristischen Berufe stehen Ihnen mit der Licence und der Maîtrise noch nicht offen. Selbst in Frankreich bräuchten Sie für den Beruf des Rechtsanwalts eine Zusatzausbildung (der Staatsdienst steht Bürgern der EU (noch) nicht offen). Allerdings können Sie mit einer Maîtrise/einem Master bereits in Unternehmen tätig sein. Für eine Arbeit in Deutschland sind die Staatsexamina unbedingt zu empfehlen.
Fragen zur Finanzierung des Auslandsstudiums
Gibt es eine Förderung für meine Zeit in Paris?
Grundsätzlich können Sie über uns eine Förderung der Deutsch-Französischen Hochschule oder eine Förderung aus Mitteln des Erasmus-Fonds beantragen.
Was ist der Vorteil des Stipendiums der Deutsch-Französischen Hochschule bzw. des Erasmus-Stipendiums?
Das Stipendium der Deutsch-Französischen Hochschule (DFH) fällt höher aus als das Erasmus-Stipendium. Im Gegenzug sind an das DFH-Stipendium weitere Voraussetzungen geknüpft.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um das Stipendium der Deutsch-Französischen Hochschule zu erhalten?
Das Stipendium der Deutsch-Französischen Hochschule kann erhalten, wer die Zwischenprüfung im deutschen Recht bestanden und in den ersten beiden Studienjahren in Potsdam erfolgreich an den Lehrveranstaltungen zum französischen Recht teilgenommen hat. Voraussetzung ist allerdings weiter, dass sich die Studierenden verpflichten, nach dem Auslandsaufenthalt an die Universität Potsdam zurückzukehren. Sollte eine der Voraussetzungen entgegen Ihrer Verpflichtung nicht erfüllt werden, behält sich die Deutsch-Französische Hochschule einen Rückforderungsanspruch gegen Sie vor.
Reichen die Stipendiengelder zum Leben in Paris aus?
Das ist wohl leider nicht der Fall. Allerdings dürfte gerade das DFH-Stipendium die im Vergleich zu Potsdam höheren Lebenshaltungskosten ausgleichen.
Gibt es sonst Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten?
Selbstverständlich bleibt Ihnen die Bewerbung bei anderen Stipendienprogrammen oder die Aufnahme eines Bildungskredits unbenommen. Viele unserer Studenten erhalten wegen ihres geringen Einkommens auch einen Mietzuschuss der französischen Familienkassen.
Fragen zur Rückkehr nach Potsdam und zur Anerkennung der Note
Hat die Studienzeit im Ausland irgendeinen Einfluss auf die Freiversuchsregelung?
Die Studienzeit im Ausland hat durchaus einen Einfluss auf die Freiversuchsregelung und zwar einen positiven: insgesamt können bis zu 3 Semester angerechnet werden. Sie können nach Ihrem Auslandsaufenthalt in Potsdam weiterstudieren und den Freischuss nutzen, wenn sie sich bis einschließlich dem 11. Hochschulsemester zu diesem anmelden. Bitte beachten Sie dabei allerdings, dass ein französischer Studienabschluss (Licence oder Maîtrise), der als Schwerpunktbereich an der Universität Potsdam anerkannt wurde, und Ihnen eine Meldefristverlängerung gem. § 13 II Nr. 5 JAO Brandenburg 2003 von einem Semester ermöglicht, nicht gleichzeitig als Tatbestand des rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland gem. § 13 II Nr. 4 anerkannt wird. Grundsätzlich gilt, dass kein ausländischer Abschluss oder einzelne ausländische Leistungsnachweise doppelt auf einen Tatbestand des § 13 II angerechnet werden können. Wenn Sie also nur ein Jahr in Frankreich geblieben sind, dann müssen Sie ein, bzw. zwei weitere Leistungsnachweise vorweisen können, die nicht bereits in das französische Diplom eingeflossen sind, um ebenfalls eine Meldefristverlängerung nach § 13 II Nr. 4 zu bekommen. Bei einem zweijährigen Aufenthalt können Sie das eine Jahr gem. § 13 II Nr. 4 und das andere Jahr nach § 13 II Nr. 5 anerkennen lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit dem GJPA Kontakt aufzunehmen (s. GJPA - Freischuss und Notenverbesserung).
Ich fühle mich in Paris sehr wohl, welche Möglichkeit habe ich, dort zu bleiben?
Nach Ihrer Licence Jahr haben Sie dann die Möglichkeit weitere 2 Semester in Paris zu bleiben, um ein Master 1-Jahr zu absolvieren. Diese Note kann, wie auch die Licence Note als Schwerpunktbereichsprüfung (SPB 7) zu 30% in Ihre Examen einfließen. Um Ihre Ausbildung zu vervollständigen steht es Ihnen frei, auch noch das zweite Masterjahr zu machen.
Muss ich nach meinem Frankreichaufenthalt nach Potsdam zurückkehren?
Wenn Sie mit dem Stipendium der Deutsch-Französischen Hochschule nach Paris gegangen sind, so müssen Sie nach Ihrem Aufenthalt in Paris, Ihr Studium in Potsdam fortsetzen und beenden. Dazu müssen Sie sich vor Ihrer Abfahrt nach Paris vertraglich gegenüber der Universität Potsdam und der deutsch-französischen Hochschule verpflichten, wenn Sie das Stipendium der DFH erhalten möchten.
Was passiert, wenn ich es nicht tue?
In diesem Fall müssen Sie das von der Deutsch-Französischen Hochschule erhaltene Stipendium an diese zurückerstatten.
Ich bin mit der Durchschnittnote, die ich in Paris erworben habe, nicht zufrieden. Muss ich sie anerkennen lassen?
Nein, Sie müssen Ihre Note nicht anerkennen lassen. Schließlich fließt sie zu 30% in die Endnote Ihres Staatsexamens ein und wenn Sie nicht gut ist, ist es nicht zu Ihrem Vorteil. Wenn Sie sie nicht anerkennen lassen, müssen sie aber eine andere Schwerpunktbereichprüfung ablegen.
Ich habe eine Licence an einer anderen französischen Universität erworben. Kann ich sie in Potsdam für den Schwerpunktbereich anerkennen lassen?
Laut § 19 Abs. 4 der SBPO (nF) ist es nun möglich, eine in einer anderen französischen Universität erworbene Licence an der Universität Potsdam für den Schwerpunktbereich „französisches Recht“ anerkennen zu lassen.
Gibt es einen Unterschied bei den späteren Arbeitgebern, wo das Staatsexamen gemacht wurde?
Offiziell gibt es keine Examina, die mehr oder weniger wert wären. Die Faustregel ist: mit einem soliden Examen mit der Note vollbefriedigend oder besser sind Ihre Arbeitsmarktchancen exzellent. Es mag regional bestimmte Unterschiede in der Einstellungspraxis des öffentlichen Dienstes geben, die sich allerdings eher auf das zweite Staatsexamen beziehen. Insgesamt müssen sich Examina aus Brandenburg aber ganz sicher nicht verstecken.




